Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Firma Ströbel GmbH, Mühlsteig 31-33, 90579 Langenzenn
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1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung. Sie gelten als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers, die uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften, insbesondere bei Zweifel über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.5 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe als verbindlich. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreib- oder Rechenfehler sind vom Verkäufer uns gegenüber zum Zwecke der Korrektur anzuzeigen.
1.6 Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos anzunehmen.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2 Lieferzeit und Lieferverzug
2.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn vereinbarte Lieferzeiten voraussichtlich nicht eingehalten werden können.
2.2 Gerät der Verkäufer in Verzug, sind wir neben ggf. weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen berechtigt, pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1 % des für die einzelne Bestellung vereinbarten Nettopreises je vollendete Kalenderwoche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des vereinbarten Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Weitergehende, nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzende Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschaden bleiben unberührt. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3 Leistungserbringung
3.1 Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte, etwa Subunternehmer, zu erbringen, sofern wir dem nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
3.2 Die Lieferung erfolgt an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist nichts anderes vereinbart oder angegeben, so erfolgt die Lieferung an unseren Geschäftssitz, Mühlsteig 31-33, 90579 Langenzenn. Der jeweilige Bestimmungsort ist der Leistungsort. Dies gilt auch für eine etwaige Nacherfüllung.
3.3 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften, mit Ausnahme des § 296 S. 2 BGB. Befinden wir uns in Annahmeverzug, stehen dem Verkäufer über die Rechte nach § 304 BGB hinausgehende Rechte nur zu, wenn wir uns ausdrücklich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
4 Zahlungsbedingungen und Preise
4.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und versteht sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
4.2 Wenn nicht anders vereinbart, schließt der in der Bestellung angegebene Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers und alle Nebenkosten, insbesondere die Kosten ordnungsgemäßer Verpackung, Transportkosten und eventueller Transport und Haftpflichtversicherungen mit ein.
4.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung - ist eine Abnahme vereinbart nach Abnahme - sowie Zugang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fälligkeit, gewährt der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
4.4 Fälligkeitszinsen schulden wir nicht. Die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geltenden Regelungen für den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
4.5 Für uns zustehende Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gelten die gesetzlichen Vorschriften. Solange uns Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen gegen den Verkäufer zustehen, sind wir berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten.
4.6 Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Verkäufer nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen zu.
5 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
5.1 An von uns übersandten oder bereitgestellten Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erfüllung des Vertrages an uns zurückzugeben. Die Unterlagen sind gegenüber Dritten geheim zu halten, dies gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
5.2 Dies gilt entsprechend für von uns bereitgestellte Stoffe, Materialien, Software, Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände und Know-how, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen.
5.3 Vorbezeichnete Gegenstände sind, sofern sie nicht verarbeitet wurden, auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
5.4 Eine etwaige Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Gegenständen, die dem Verkäufer zur Herstellung von uns beigestellt wurden, wird für uns vorgenommen.
5.5 Verarbeiten wir vom Verkäufer gelieferte Ware weiter, gelten wir als Hersteller und erwerben mit Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt.
5.6 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt, insbesondere ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir im Einzelfall auch ein durch Kaufpreiszahlung bedingtes Übereignungsangebot des Verkäufers an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben auch im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts des Verkäufers im allgemeinen Geschäftsgang auch vor (vollständiger) Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere ein erweiterter, weitergeleiteter oder auf die Weiterverarbeitung verlängerter Eigentumsvorbehalt.
6 Mängel und Qualitätssicherung
6.1 Die Haftung des Verkäufers bei Mängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.2 Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache gelten auch diejenigen Produktbeschreibungen, die durch Bezeichnung oder Bezugnahme im Vertrag oder in unserer Bestellung Gegenstand des jeweiligen Vertrages geworden sind, unabhängig davon, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
6.3 Die gesetzlichen Regelungen zu unserer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§§ 377, 381 HGB) gelten mit der folgenden Maßgabe: Der Umfang unserer Untersuchungsobliegenheit beschränkt sich in Fällen, in denen zwischen den Parteien eine Qualitätssicherungsvereinbarung geschlossen wurde, auf äußerlich erkennbare Mängel, insbesondere Transportbeschädigungen sowie Falschund/oder Minderlieferungen. Im Übrigen beschränkt sich die Untersuchungsverpflichtung bei der Wareneingangskontrolle auf äußerlich erkennbare Mängel sowie in Stichproben erkennbare Mängel. Ist eine Abnahme vereinbart, besteht keine gesonderte Untersuchungspflicht.
6.4 Die Mängelanzeige gilt jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird. Eine nach den gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall länger zu bemessende Frist bleibt unberührt.
6.5 Kommt der Verkäufer der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nach, so sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz für hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt einen hierfür erforderlichen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder uns unzumutbar, etwa wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Wir werden den Verkäufer von solchen Umständen, die eine Fristsetzung entbehrlich machen unverzüglich unterrichten. Weitergehende gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
6.6 Der Verkäufer ist verpflichtet am Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung, in welcher insbesondere Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Ware, die im Rahmen der Produktion und Lieferung vom Verkäufer durchzuführenden Qualitätskontrollen und die zu übergebenden Prüfzeugnisse getroffen werden.
7 Lieferantenregress
7.1 Hinsichtlich unserer Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
7.2 Bevor wir ein von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch, bei welchem ein Lieferantenregress beim Verkäufer in Betracht kommt, anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Schilderung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns dem Abnehmer gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet.
8 Produzentenhaftung
8.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
8.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8.3 Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10.000.000,00€ (in Worten: Zehn Millionen Euro) pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
9 Vertragsbedingungen zum Präferenznachweis und zur Exportkontrolle
9.1 Lieferantenerklärung und Präferenznachweise:
Lieferanten mit Sitz in der Europäischen Union sind dazu angehalten, an die Ströbel GmbH ausschließlich präferenzbegünstigte EU-Waren zu liefern, welche die Voraussetzungen gemäß den Freihandelsabkommen erfüllen. Der Lieferant verpflichtet sich, spätestens im Zusammenhang mit der ersten Auslieferung, den präferenziellen oder nicht-präferenziellen Ursprung anhand einer Langzeit-Lieferantenerklärung nachzuweisen.
Unterjährige Änderungen sind der Ströbel GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Erklärung ist durch den Lieferanten jährlich ohne Aufforderung und auf Kosten des Lieferanten zu erneuern.
Lieferanten mit Sitz außerhalb der EU sind dazu angehalten, soweit das Land aus dem die Waren versandt werden ein Freihandelsabkommen mit der EU geschlossen hat, bereits im Angebot verbindlich anzugeben, ob die gelieferte Ware Ursprungsware im Sinne des jeweiligen Abkommens ist. Der Präferenznachweis ist durch den Lieferanten entsprechend zu erbringen. Werden die vorgenannten Nachweise nicht vom Lieferanten ausgestellt, obwohl er dies bestätigt hat, behält sich die Ströbel GmbH das Recht vor, dem Lieferanten die Mehrkosten, die sich aus den entsprechend höheren Einfuhrabgaben ergeben, zu belasten.
9.2 Exportkontrollklausel:
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Ströbel GmbH über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US-amerikanischen Aus-fuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen:
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- die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten;
- die „Export Control Classification Number (ECCN)“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CLL), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt;
- die statistische Warennummer (HS-/KN-Code);
- das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräfenzieller Ursprung), Schlüssel für Ur-sprungskennzeichen: D – Drittland / E = EU / F = EFTA;
- (Langzeit-)Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten)
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oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU-Lieferanten);
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- alle sonstigen Informationen und Daten, die die Ströbel GmbH bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt.
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Der Lieferant ist verpflichtet, die Ströbel GmbH unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in Textform zu informieren.
(2) Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach Absatz 1, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die der Ströbel GmbH hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
10 Verjährung
10.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11 Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.2 Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz, 90575 Langenzenn. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben.